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Wohneigentum
Beiträge (nur bestehende Geschäfte; keine Neugesuche!)
Für bereits bestehende Geschäfte leistet der Kanton nicht rückzahlbare Beiträge während acht Jahren. Diese werden jährlich aufgrund von durchschnittlichen Eigentümerlasten festgelegt.
Zur Zeit sind es folgende Beiträge:
• 0.44% der anrechenbaren Investitionskosten vom 1. bis 4. Jahr
• 0.22% der anrechenbaren Investitionskosten vom 5. bis 8. Jahr
Übernahme von Bürgschaftsgebühren (Neugesuche)
Im Gesetz vom 7. Juni 2004 ist vorgesehen, dass der Kanton Zürich das selbstgenutzte Wohneigentum durch die Übernahme von Bürgschaftsgebühren fördert.
Allerdings hat die Hypothekar-Bürgschaftsgenossenschaft für Wohneigentumsförderung «hbw» ihre Bürgschaftstätigkeit per 1. März 2008 mangels Nachfrage sistiert. Damit kann auch der Kanton Zürich keine Bürgschaftsgebühren mehr übernehmen.
Die Fachstelle Wohnbauförderung prüft zur Zeit Alternativen.
Anforderungen an die Eigentümerinnen und Eigentümer
| Höchstzulässiges steuerbares Einkommen | Fr. 80'000.-- |
Höchstzulässiges steuerbares Vermögen | Fr. 200'000.-- 1/20 des Fr. 100'000.-- übersteigenden Betrags wird als Einkommen angerechnet. |
| Belegung Wohnung / Haus | Die Zahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen muss mindestens zwei sein oder der um zwei verminderten Zahl der Zimmer des Wohnungseigentums entsprechen. Die Personen müssen seit mindestens zwei Jahren im Kanton zivilrechtlichen Wohnsitz haben und über eine Niederlassungs- oder Daueraufenthaltsbewilligung verfügen. Bei Ehe-, Konkubinats- und gleichgeschlechtlichen Paaren gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn eine Partnerin oder ein Partner dieser Anforderung genügt. |
