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Gut zu wissen
Grundstückerwerb durch Personen im Ausland
In der Schweiz unterliegt der Erwerb von Ein- und Mehrfamilienhäusern, Eigentumswohnungen und Bauland durch Personen im Ausland in der Regel einer Bewilligungspflicht. Dies betrifft insbesondere Drittstaaten-Angehörige sowie EU- und EFTA-BürgerInnen ohne Wohnsitz in der Schweiz.
Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG)
Bewilligungsbehörden
Die erforderlichen Bewilligungen für den Erwerb eines Grundstückes werden im Kanton Zürich von den Bezirksräten erteilt. Entscheide der Bezirksräte können bei der Kantonalen Rekurskommission für Grunderwerb angefochten werden. Gegen ihre Entscheide kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht geführt werden.
