Staatsangehörige EU-2

Bürgerinnen und Bürger aus Bulgarien und Rumänien (EU-2)

Mit der Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens (FZA) auf die osteuropäischen Rumänien und Bulgarien per 1. Juli 2009, besitzen Staatsangehörige dieser Länder die Möglichkeit, in der Schweiz Wohnsitz zu nehmen und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Bedingung hierfür ist, dass eine Arbeitsstelle gefunden wurde oder der Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestritten werden kann. Das FZA regelt zudem die Koordination der Sozialen Sicherheit wie auch die Anerkennung von Diplomen. Die Visumspflicht für Angehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten entfällt.

Zuwanderungsbeschränkungen

Bis 2014 gilt eine Schutzklausel (Ventilklausel), wonach die Möglichkeit besteht, die Zuwanderung aus EU-8-Staaten durch die Wiedereinführung von Kontingenten erneut zu beschränken.

Für Bulgarien und Rumänien können die Zuwanderungsbeschränkungen bis höchstens 2016 aufrechterhalten werden. Inländervorrang und Kontrolle der orts- und berufsüblichen Arbeits- und Lohnbedingungen werden in kantonaler Kompetenz geprüft. Zudem werden jährlich ansteigende Kontingente zugeteilt. Anschliessend kommt auch hier die Ventilklausel während weiterer drei Jahre bis 2019 zur Anwendung.

Inländervorrang und Lohnkontrolle

Im Rahmen des Inländervorrangs hat der Arbeitgeber in der Schweiz nachzuweisen, dass seine Rekrutierungsbemühungen auf dem inländischen Arbeitsmarkt erfolglos waren und keine entsprechenden Arbeitskräfte (Schweizer oder in den schweizerischen Arbeitsmarkt integrierte ausländische Arbeitskräfte) gefunden wurden.

Die Lohnkontrolle stellt sicher, dass Arbeitskräften aus den neuen EU-Mitgliedstaaten dieselben Lohn- und Arbeitsbedingungen geboten werden wie Einheimischen. Die Arbeitsmarktbehörden prüfen vor der Erteilung einer Bewilligung, ob der Arbeitsvertrag den wesentlichen Bestimmungen entspricht.