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Meldeverfahren
Das Wichtigste in Kürze
Ausländische Erwerbstätige aus den EU-25/EFTA-Staaten können in der Schweiz ohne Bewilligung, aber mit obligatorischer Meldung, während bis zu 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr arbeiten. Als Erwerbstätige gelten folgende Personen:
- unselbständig erwerbstätige Personen eines ausländischen Arbeitgebers mit Sitz in einem EU-25/EFTA-Staat (sogenannte Entsandte),
- selbständige Dienstleistungserbringer welche Staatsangehörige eines EU-25/EFTA-Staates sind,
- unselbständig erwerbstätige EU-25/EFTA-Staatsangehörige mit Stellenantritt bei einem schweizerischen Arbeitgeber.
Bitte beachten Sie, dass bei Entsendebetrieben die 90 Arbeitstage auf die Firma beschränkt sind.
Die Meldung hat spätestens acht Tage vor dem vorgesehenen Beginn der Arbeiten in der Schweiz zu erfolgen. Sie ist vom Arbeitgeber oder dem selbständigen Dienstleistungserbringer online über folgenden link zu erstatten.
Weiter zur Online-Meldung
Bei Problemen mit der Online-Applikation des Meldeverfahrens wenden Sie sich bitte an das Bundesamt für Migration.
Eine Meldung per Fax oder Post an das im Einsatzkanton zuständige Amt ist nur ausnahmsweise zulässig. Eine Neuanmeldung per E-Mail ist nicht zulässig.
Weitere Informationen zur Meldepflicht, Entsendung oder über die Flankierende Massnahmen.
- Entsendung und Mindestlöhne
- Info üblicher Lohn
- Lohnbuch
- Bundesamt für Migration
- http://www.bfm.admin.ch/bfm/de/home.html
- Migrationsamt Kanton Zürich
- Arbeitsbewilligungen Kanton Zürich
- Meldeverfahren für Strassenprostitution
- Sozialversicherungsanstalt Zürich
- Steueramt Kanton Zürich - Abteilung Quellensteuer
Weitere Informationen
Hotline
Amt für Wirtschaft und Arbeit
Arbeitsbedingungen Meldeverfahren
Neumühlequai 10
8090 Zürich
Telefon
+41 43 259 91 11
Fax
+41 43 259 91 01
E-Mail
tpk@vd.zh.ch
Bürozeiten
| Montag bis Freitag | 09:00 bis 11:00 14:00 bis 16:00 |
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