Gewerbebewilligungen

Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG), Konsumkreditgesetz (KKG),

Die eidgenössischen Bestimmungen im

schränken die Gewerbefreiheit von privaten Arbeitsvermittlern, Personalverleihern, Konsumkreditgebern und Konsumkreditvermittlern ein. Dies zum Schutze von Stellensuchenden und Kreditnehmern.

Die beiden Gesetze unterwerfen die Ausübung der jeweiligen gewerblichen Tätigkeiten insbesondere einer weitgehenden staatlichen Bewilligungspflicht. Bewilligungsbehörde im Kanton Zürich ist der Bereich Arbeitsbedingungen des Amts für Wirtschaft und Arbeit.

Weitere Bewilligungen

Zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit sind unter Umständen auch Bewilligungen anderer Amtsstellen notwendig.