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Arbeitszeit
Arbeitszeitbewilligungen
Gesuche müssen mindestens 14 Arbeitstage (Für Kurzfristig ausgestellet Bewilligungen wird ein Expresszuschlag CHF 20.- erhoben) vor Beginn der zu bewilligenden Arbeitszeit eingereicht werden.
Arbeitszeiten, die nicht den allgemeinen Vorschriften entsprechen, sind bewilligungspflichtig. Bewilligungen werden erteilt, wenn ein dringendes Bedürfnis oder die technische bzw. wirtschaftliche Unentbehrlichkeit nachgewiesen wird.
Unbefristete Bewilligungen erteilt das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).
Zuständigkeit für befristete Bewilligungen
(Nachtarbeit, Sonntagsarbeit, Jugendliche <15 Jahre)
- Kanton Zürich (ausser Stadt Zürich und Winterthur sowie Flughafen) (PDF, 643 kB)
- Stadt Zürich (PDF, 463 kB)
- Flughafen Zürich-Airport (PDF, 662 kB)
- Stadt Winterthur (PDF, 700 kB)
- Meldung für die Beschäftigung jugendlicher <15 Jahre (PDF, 557 kB)
- Gesuch für die Beschäftigung jugendlicher <15 (PDF, 555 kB)
Sonntagsverkäufe 2012/13
- Beschäftigungv on Personali n Verkaufsgeschäftena n höchstens vier Sonntagen pro Jahr (Art. 19 Abs. 6 Arbeitsgesetz) (PDF, 677 kB)
- Liste der von den Gemeinden festgelegten Daten der vier Sonntagsverkäufe im Jahr 2012 (PDF, 150 kB)
- Liste der von den Gemeinden festgelegten Daten der vier Sonntagverkäufe im 2013 (PDF, 132 kB)
