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Rauchverbot in Gastronomiebetrieben


Aktuell

7. Januar 2010

 

Eckwerte für Umsetzung des Rauchverbots in Zürcher Gastronomiebetrieben bekannt


Der Regierungsrat hat am 23. Dezember 2009 die angepasste kantonale Gastgewerbeverordnung verabschiedet und ihre Inkraftsetzung auf den 1. Mai 2010 beschlossen. Damit sind alle Eckwerte für die Umsetzung des Rauchverbots in Zürcher Gastronomiebetrieben bekannt. Der Kanton Zürich lehnt sich bei der Umsetzung an die bundesrechtlichen Bestimmungen an, die ab 1. Mai 2010 in der ganzen Schweiz im Sinne von Mindeststandards verbindlich sind.

 

Die wichtigsten Eckwerte des Rauchverbots im Kanton Zürich:

• Ab dem 1. Mai 2010 gilt in Innenräumen von Gastwirtschaftsbetrieben ein Rauchverbot.
• Es besteht die Möglichkeit, zum Rauchen abgetrennte Räumlichkeiten (Fumoirs) zur Verfügung zu stellen.
• Diese Fumoirs dürfen maximal einen Drittel der Ausschankfläche umfassen.
• Die Fumoirs dürfen durch Personal bedient werden, sofern das Personal die ausdrückliche Zustimmung dazu gibt.
• Komplette Raucherbetriebe, wie sie das Bundesrecht für Betriebe unter 80 Quadratmeter vorsieht, sind im Kanton Zürich nicht zugelassen.
• Übergangsfristen für die Einrichtung von Fumoirs sind keine vorgesehen. Das Rauchverbot gilt ab dem 1. Mai 2010.
• Wer gegen das Rauchverbot verstösst, kann mit einer Ordnungsbusse belangt werden.

Datei : Medienmitteilung_definitiv-gelayoutet.pdf Grösse: 84 KB Komplette Medienmitteilung vom 7. Januar 2010 (84 KB)

Keine Raucherbetriebe im Kanton Zürich

Die vom Zürcher Stimmvolk in der Volksabstimmung vom 28. September 2008 angenommene Änderung von Paragraph 22 des Gastgewerbegesetzes sieht lediglich die Möglichkeit zur Schaffung von Fumoirs, nicht jedoch von Raucherbetrieben vor. Dies stellt gegenüber dem Bundesrecht eine strengere Regelung dar. Die vom Bund vorgesehene Ausnahmeregelung für Kleinbetriebe unter 80 Quadratmeter, die auf Gesuch hin als komplette Raucherbetriebe geführt werden können, findet darum im Kanton Zürich keine Anwendung. 14 weitere Kantone kennen ebenfalls ein Verbot von Raucherbetrieben.

Hintergrund des Rauchverbots in Gastronomiebetrieben im Kanton Zürich

Fragen und Antworten

Umsetzungshilfe zum Rauchverbots in Gastronomiebetrieben im Kanton Zürich in Form eines Fragen/Antworten Katalogs.

Datei : Q A.pdf Grösse: 47 KB Die wichtigsten Fragen und Antworten (47 KB)

Rechtliche Grundlagen

Bundesrecht

Datei : Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen.pdf Grösse: 466 KB Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen (466 KB)
Datei : Bundesverordnung zum Schutz vor Passivrauchen.pdf Grösse: 19 KB Bundesverordnung zum Schutz vor Passivrauchen (19 KB)

Kantonales Recht (beschlossene Änderungen)

Datei : Änderung_Gastgewerbegesetz.pdf Grösse: 42 KB Änderung im kantonalen Gastgewerbegesetz (Volksabstimmung vom 28.9.2008) (42 KB)
Datei : Änderung_Gastgewerbeverordnung.pdf Grösse: 40 KB Änderung der kantonalen Gastgewerbeverordnung (40 KB)
Datei : Änderung_Verordnung_Kanto.Ordnungsbussenverfahren.pdf Grösse: 41 KB Änderung der Verordnung über das kantonalrechtliche Ordnungsbussenverfahren (41 KB)

Weiterführende Dokumente

Regierungsratsbeschlüsse zum Thema Passivrauchen
Datei : RRB_definitiv.pdf Grösse: 79 KB Regierungsratsbeschluss vom 23. Dezember 2009 (79 KB)
Datei : 239[1].pdf Grösse: 37 KB Regierungsratsbeschluss vom 11. Februar 2009 (37 KB)

Links

Bundesamt für Gesundheit - Thema Passivrauchen

Ihre Ansprechpartner

 

Für juristische Auskünfte:

lic. iur. Lydia Lemke

Fachreferentin Wirtschaft und Arbeit

Tel. 043 259 26 06

 

 

Für Medienanfragen:

Erich Wenzinger

Stv. Kommunikationsbeauftragter

Tel. 043 259 26 12

 

Für Wirte: An wen wende ich mich, wenn ich ein Fumoir bauen will?

Sobald bauliche Massnahmen für die Einrichtung eines Fumoirs nötig sind, muss bei der zuständigen Gemeinde eine Baubewilligung beantragt werden. Wenden Sie sich an Ihre Gemeinde.

 

Für Wirte in der Stadt Zürich:

Stadt Zürich

Umwelt- und Gesundheitsschutz

Energietechnik und Bauhygiene

Walchestrasse 31, Postfach 3251

8021 Zürich

Tel. 044 412 20 86

Fax 044 363 78 50

ugz-eb(at)zuerich.ch

 

 

Für Wirte in den übrigen Gemeinden des Kantons:

Hier finden Sie die Kontaktdaten Ihrer Gemeinde. 

 
 
© Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich